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CS-Fahrzeugbau GmbH
Zeiletwiesen 3
93333 Neustadt/Do
Tel: +49 (9445) 99 100 20
Fax: +49 (9445) 205 887
E-Mail: info@cs-fahrzeugbau.de
Geschäftsführer: Alexander Liebl
Steuer-Nr. 132/123/10411
Ust-IdNr.: DE306125892
Amtsgericht Regensburg HRB 15315
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Allgemeine Geschäfts.- Zahlungs- und Lieferbedingungen der
CARLA - Solution GmbH - Zeiletwiesen 3b - 93333 Neusatdt/Do.
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot - Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn carla-solution die Abweichungen schriftlich bestätigt hat.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen oder Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Zahlungen - Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto an uns zu leisten, und zwar in Höhe einer Anzahlung von 25 % nach Vertragsschluss.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung des restlichen
vollständigen Vertragspreises an uns zu leisten Zug um Zug gegen Übergabe der Ware ab Werk.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus diesem Rechtsverhältnis aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(8) Der Besteller kommt hinsichtlich des noch offenen Vertragspreises in Zahlungsverzug, soweit er die Vertragssache (unsere Leistung) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung, dass unsere Leistung abholbereit ist, gegen Andienung der Übereignung ab Werk Zug um Zug gegen Bezahlung bezahlt, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
(9) Verzugseintritt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
(10) Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. An unsere ausdrücklichen Angebote, einschließlich der Preise, halten wir uns vier Wochen ab Datum der Angebotsabgabe gebunden. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Beschaffenheit und Ausführung sind kein Grund zur Beanstandung oder Anspruch auf Kürzung der Rechnung. Alle Preise sind Nettopreise ab Neustadt/Do. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.
§ 4 – Lieferzeit
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung von Anzahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufällligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(6) Die zu erbringende Leistung innerhalb der angegebenen Frist, in zumutbarem Umfang ist in Teillieferungen auszuführen. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
Im Sonderbau gefertigte Waren und für den Kunden georderte Geräte oder Bauteile müssen innerhalb von 2 Wochen abgenommen werden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, wird der gesamte Preis zur Zahlung fällig.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein und ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
§ 5 – Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Nicht bezahlte Verpackungsmaterialien hat der Kunde auf seine Kosten zurückzusenden.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir eine Lieferung, die mangels anderweitiger Vereinbarung stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden erfolgt, durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Kunde.
§ 6 – Mängelhaftung
(1)Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.Beanstandungen von Waren müssen vom Käufer innerhalb einer Woche nach deren Erhalt schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden keine Beanstandungen mehr entgegengenommen.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Technische Daten, Zustand, Maße oder Gewichtsangaben und Baujahre sind unverbindlich.
(3) Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir zu einer erneuten Erbringung der Leistungen bzw. zu einer Neuherstellung der Vertragssache nicht verpflichtet.
(4) Das Verlangen des Kunden auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Wird die Mängelrüge anerkannt, so haben wir die Wahl nachzubessern, Ersatz zu liefern oder die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
(5) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge ist die Ware kostenfrei von dem Kunden in unser Werk zurückzusenden und wird nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder durch einwandfreie Ware ersetzt. Dies gilt auch für Fahrzeuge (Selbstfahrer), Anhänger und Container.
(6) Für die Nacherfüllung ist uns eine Frist von mindestens 6 Woche einzuräumen.
(7) Alle Mängel und Nachbesserungen, insbesondere beim Verkaufsfahrzeuge- und FoodTrucks, Stände-Sonderbau, werden in unserer Fertigung in Neustadt/Do. behoben. Der Kunde muss dazu das Fahrzeug oder die Geräte kostenfrei nach Neustadt/Do. verbringen. Weitere Ansprüche bestehen nicht; weiterer Schadensersatz oder Verdienstausfälle sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(8) Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Leistungen bzw. die Vertragssache an einen anderen Ort als unser Werk verbracht werden bzw. verbracht worden sind. Etwaige weitergehende Gewährleistungs- oder Garantieerklärungen unserer Zulieferer geben wir ohne eigene Verpflichtung an unseren Vertragspartner weiter.
(9) Unbeschadet weiterer Ansprüche unsererseits hat uns der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und -soweit verlangt- zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
(10) Im Übrigen haften wir vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen nicht für Schäden, die aus einer fahrlässig verursachten, unerlaubten Handlung beruhen.
(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(13) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 – Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlosser oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 – Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbetrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 – Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; AG Kelheim bzw. LG Regensburg.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
CARLA-Solution GmbH 93333 Neustadt Donau
Neustadt Donau, Stand März 2016
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